LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2021
L 7 AS 1186/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 44; SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4037/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - hier zur Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung durch die Behörde im Falle eines Austauschs der Ermächtigungsgrundlage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 1186/21 NZB

DRsp Nr. 2022/669

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – hier zur Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung durch die Behörde im Falle eines Austauschs der Ermächtigungsgrundlage

Die vom BSG aufgestellten Grundsätze zur Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung durch die Behörde im Falle eines Austauschs der Ermächtigungsgrundlage sind auch auf einen Austausch der Widerrufstatbestände des § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X übertragbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.06.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 44; SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren, das auf die Aufhebung eines Bescheides über den Widerruf und die Erstattung von Fahrtkosten aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III gerichtet ist.