BSG - Beschluss vom 08.05.2018
B 1 KR 3/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 65/17
SG Bayreuth, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 300/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensfehlers einer Verletzung der AmtsermittlungspflichtAnforderungen an einen Beweisantrag eines unvertretenen Klägers

BSG, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 3/18 B

DRsp Nr. 2018/6320

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensfehlers einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht Anforderungen an einen Beweisantrag eines unvertretenen Klägers

Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;

Gründe:

I