BSG - Beschluss vom 14.12.2016
B 13 R 204/16 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 490/14
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 956/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörBerücksichtigung eigener Sachkunde des Gerichts

BSG, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 204/16 B

DRsp Nr. 2017/4912

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Berücksichtigung eigener Sachkunde des Gerichts

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist u.a. dann begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das angefochtene Urteil des LSG unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ergangen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung des Gerichts überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Wenn ein Gericht eigene Sachkunde bei der Urteilsfindung berücksichtigen will, muss es den Beteiligten die Grundlagen für seine Sachkunde offenbaren. Das Gericht muss darlegen, worauf seine Sachkunde beruht und was diese beinhaltet, damit die Beteiligten dazu Stellung nehmen und ihre Prozessführung hierauf einrichten können.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGB VI § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § Abs. ;