BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 1 KR 1/17 B
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 58/15
SG Köln, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 321/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangel des Fehlens der Entscheidungsgründe

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 1/17 B

DRsp Nr. 2017/13942

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangel des Fehlens der Entscheidungsgründe

Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, genügt es nicht, lediglich den Verstoß gegen eine bundesrechtliche Verfahrensvorschrift zu rügen. Vielmehr ist auch die Bezeichnung der Umstände erforderlich, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (hier zur Darlegung des Fehlens von Entscheidungsgründen).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I