LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2016
L 16 KR 58/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; Heilmittel-Richtlinien § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 321/13

KrankenversicherungÜbernahme der Kosten für Maniküre und Pediküre

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 16 KR 58/15

DRsp Nr. 2017/11640

Krankenversicherung Übernahme der Kosten für Maniküre und Pediküre

1. Die Maniküre ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähig. 2. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Heilmittel-Richtlinien sind Maßnahmen der Podologischen Therapie verordnungsfähige Heilmittel nur, wenn sie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) dienen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; Heilmittel-Richtlinien § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung sowie die weitere Übernahme der Kosten für Maniküre und Pediküre.

Der 1973 geborene Kläger ist schwerbehindert und bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Er leidet unter einer schubförmig verlaufenden Enzephalitis, die zu einer Störung der Augenbewegung geführt hat. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Des Weiteren sind bei ihm die Merkzeichen G und B anerkannt.