BSG - Beschluss vom 15.12.2022
B 2 U 4/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGB VII;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 30/20
SG Hamburg, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 55/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen B 2 U 4/22 B

DRsp Nr. 2023/1767

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Die Voraussetzungen an eine Verfahrensrüge im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht erfüllt, wenn das LSG von einer beantragten Beweisaufnahme durchgehend abgesehen hat, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen seiner Ansicht nach nicht entscheidungserheblich ankam und die Beschwerdebegründung nicht substantiiert dazu vorträgt, wieso das LSG dennoch von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus Beweis hätte erheben müssen – hier zur Frage der Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGB VII;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall, die Anerkennung einer Ruptur der Achillessehne links als Unfallfolge und die Gewährung von Verletztenrente.