BSG - Beschluss vom 29.12.2022
B 2 U 89/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 106; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1-2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 403; ZPO § 412 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGB VII;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 567/20
SG Detmold, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 187/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 29.12.2022 - Aktenzeichen B 2 U 89/22 B

DRsp Nr. 2023/1775

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Die Bezeichnung einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht erfordert die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die Darlegung der Tatumstände, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, die Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und die Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann – hier verneint in einem Rechtsstreit um die Gewährung von Stützrente nach einem Arbeitsunfall.