BSG - Beschluss vom 29.12.2022
B 5 R 195/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2/12 R 130/20
SG Bremen, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 248/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 29.12.2022 - Aktenzeichen B 5 R 195/22 B

DRsp Nr. 2023/1776

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Der Verfahrensmangel einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht wird nicht ausreichend bezeichnet, wenn dem Vortrag schon nicht entnommen werden kann, dass vor dem LSG ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;

Gründe

I