BSG - Beschluss vom 14.12.2022
B 5 R 147/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 971/20
SG Gelsenkirchen, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 584/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen B 5 R 147/22 B

DRsp Nr. 2023/2671

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Der Verfahrensmangel einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht wird nicht hinreichend bezeichnet, wenn nicht ausreichend dargelegt wird, warum das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, dem Beweisantrag zu folgen – hier im Falle eines Antrags auf Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens in einem Rechtsstreit über die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab September 2017.