BSG - Beschluss vom 28.12.2022
B 9 V 16/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VJ 254/21
SG Stuttgart, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VJ 7037/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen eine Verfahrensnorm, einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 28.12.2022 - Aktenzeichen B 9 V 16/22 B

DRsp Nr. 2023/2678

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen eine Verfahrensnorm, einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann nur auf den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), nicht hingegen auf die "falsche" Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bilden (error in iudicando) gestützt werden – hier zur Verfristung und Zulässigkeit einer Anschlussberufung. 2. Zur Rüge eines Verstoßes des LSG gegen das Gebot des fairen Verfahrens und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss dargetan werden, dass der Beteiligte seinerseits vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I