BSG - Beschluss vom 21.09.2016
B 8 SO 126/15 B
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 316/14
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 121/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Absehens von der Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 126/15 B

DRsp Nr. 2017/4859

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Absehens von der Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit eines Beteiligten

Gemäß § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also ua. eine solche, die nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 BGB ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog. partiellen Prozessunfähigkeit führen, bei der die freie Willensbildung nur bezüglich bestimmter Prozessbereiche eingeschränkt ist. Soweit eine partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess.