BSG - Beschluss vom 26.10.2016
B 11 AL 45/16 B
Normen:
SGG § 155 Abs. 3; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 14/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 600/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels der Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des BerufungsgerichtsKein Entfallen der Wirksamkeit einer Einverständniserklärung bei Richterwechsel

BSG, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 45/16 B

DRsp Nr. 2017/4911

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels der Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts Kein Entfallen der Wirksamkeit einer Einverständniserklärung bei Richterwechsel

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (hier verneint für die Bezeichnung des absoluten Revisionsgrundes der fehlerhaften Besetzung des LSG und zum Entfallen der Wirksamkeit der Einverständniserklärung nach § 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 155 Abs. 3; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I

In der Hauptsache war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger als ehemaliger GmbHGeschäftsführer ab 1.7.2011 Anspruch auf Alg hat, insbesondere ob er zu der GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder nicht.