Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I
In der Hauptsache war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger als ehemaliger GmbHGeschäftsführer ab 1.7.2011 Anspruch auf Alg hat, insbesondere ob er zu der GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder nicht.
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