BSG - Beschluss vom 04.05.2017
B 5 R 8/17 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 103 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 169; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 656/15
SG Leipzig, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 17/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen GehörsKeine vorherige Erörterung der leitenden Gesichtspunkte mit den Beteiligten

BSG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen B 5 R 8/17 B

DRsp Nr. 2017/13776

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Keine vorherige Erörterung der leitenden Gesichtspunkte mit den Beteiligten

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern