LSG Sachsen - Beschluss vom 05.12.2016
L 5 R 656/15
Normen:
SGB VI § 20 Nr. 1; SGB IX § 45 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 21; GG Art. 20 Abs. 3; SGB IX § 48 S. 1 Nr. 1; SGB I § 30;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 17/11

Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenHöhe des ÜbergangsgeldesWeiterbildung zum FluggeräteelektronikerLetzte TätigkeitKein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen L 5 R 656/15

DRsp Nr. 2017/1296

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Höhe des Übergangsgeldes Weiterbildung zum Fluggeräteelektroniker Letzte Tätigkeit Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

1. Maßgebend für die Berechnung eines Übergangsgeldanspruchs ist die Beschäftigung oder Tätigkeit, die der Leistungsempfänger zuletzt vor der Behinderung ausgeübt hat, sofern sie nicht ausschließlich aus krankheitsbedingten Gründen bzw. wegen der Behinderung aufgenommen wurde 2. Das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weil dies der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen würde. 3. Nach der eindeutigen Regelung des § 48 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ist der ausschlaggebende Tarifvertrag ausschließlich anhand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Leistungsempfängers (§ 30 SGB I) zu bestimmen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 20 Nr. 1; SGB IX § 45 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 21; GG Art. 20 Abs. 3; SGB IX § 48 S. 1 Nr. 1; SGB I § 30;

Tatbestand: