BSG - Beschluss vom 12.10.2017
B 9 V 32/17 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 103; SGG § 109; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2018, 118
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VJ 1281/15
SG Ulm, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VJ 1103/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch Übergehen eines Beweisantrags auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen nach bereits durchgeführter Beweiserhebung im vorangegangenen Verfahren zum selben Beweisthema

BSG, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen B 9 V 32/17 B

DRsp Nr. 2017/16424

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch Übergehen eines Beweisantrags auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen nach bereits durchgeführter Beweiserhebung im vorangegangenen Verfahren zum selben Beweisthema

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Beschwerde insbesondere eine Auseinandersetzung damit versäumt, ob und inwieweit angesichts vom LSG protokollierter und im Urteil aufgelisteter Beweisanträge die in der Begründung behaupteten weitergehenden schriftsätzlichen Beweisanträge aufrechterhalten worden sein könnten (hier im Falle eines Antrags auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen, den das Gericht bereits im Vorprozess zu demselben Beweisthema gehört hatte).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. April 2017 wird als unzulässig verworfen.