BSG - Beschluss vom 16.10.2017
B 12 R 25/17 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2018, 229
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 476/16
SG Hildesheim, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 72/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Übergehens eines BeweisantragsAnforderungen an den Nachweis des Aufrechterhaltens

BSG, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen B 12 R 25/17 B

DRsp Nr. 2017/17221

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Übergehens eines Beweisantrags Anforderungen an den Nachweis des Aufrechterhaltens

Behauptet die Klägerin, sie habe ihr Angebot, Zeugen zu vernehmen, in der mündlichen Berufungsverhandlung aufrechterhalten und ergibt sich weder aus dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen LSG-Urteils noch aus der Niederschrift über die Sitzung, dass sie sich entsprechend verhalten hat, muss sie insbesondere darlegen, dass der Inhalt der Sitzungsniederschrift insoweit unzutreffend ist und die Niederschrift deshalb keine Beweiskraft für die Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 108 680,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I