LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.03.2017
L 2 R 476/16
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 14; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f; SGB IV § 28p; SGB III § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 72/13

Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung auf der Grundlage einer BetriebsprüfungBerücksichtigung von Angaben gegenüber der Finanzverwaltung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen L 2 R 476/16

DRsp Nr. 2017/6443

Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung auf der Grundlage einer Betriebsprüfung Berücksichtigung von Angaben gegenüber der Finanzverwaltung

Hat ein Arbeitgeber im Rahmen einer mit der Finanzverwaltung erzielten tatsächlichen Verständigung Schwarzlohnzahlungen in konkret benannter Höhe ausdrücklich eingeräumt, dann steht ein nachfolgendes unsubstantiiertes Bestreiten der Richtigkeit der eigenen Angaben ihrer Berücksichtigung als Grundlage für eine Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht entgegen.

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind; daraus folgt, dass auch in solchen Fällen - wie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bei einer (legalen) Nettoarbeitsentgeltvereinbarung - die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem sog. Abtastverfahren zu ermitteln sind. 2. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten danach die Einnahmen des Beschäftigten i.S. von § 14 Abs. 1 SGB IV zuzüglich der auf sie entfallenden (direkten) Steuern und des gesetzlichen Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.