BSG - Beschluss vom 23.07.2018
B 9 SB 27/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 709
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 4718/16
SG Karlsruhe, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 2470/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines Antrages auf Terminverlegung nach Terminkollision

BSG, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 27/18 B

DRsp Nr. 2018/10668

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines Antrages auf Terminverlegung nach Terminkollision

Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör ua. versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er gemäß § 202 S. 1 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO einen Verlegungsantrag gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat. Das Gericht ist in einem solchem Fall verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen. Erhebliche Gründe für eine Terminverlegung sind aber nur dann vorgebracht, wenn sich daraus eine Verhinderung so schlüssig ergibt, dass sich das Gericht auf der Grundlage des Vorgebrachten in der Lage sieht, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst zu beurteilen. Hierzu ist es einem Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar, einen Termin vor einem anderen Gericht mit Aktenzeichen, Beginn, voraussichtlicher Dauer und Anforderungen an die fachliche Qualifikation zu benennen und glaubhaft zu machen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

§ Abs. Nr. ;