LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2018
L 9 SO 618/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 202; ZPO § 43;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 60/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörVerhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 618/18 NZB

DRsp Nr. 2019/2502

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten

Hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, einen schriftlichen Antrag seiner Prozessbevollmächtigten vorliegen zu haben, den er dann auch so gestellt hat, kann er sich nicht nachträglich darauf berufen, dass in einer Verhandlung in Abwesenheit seines Prozessbevollmächtigten ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu sehen sei.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 202; ZPO § 43;

Gründe

Die fristgemäße Beschwerde der Klägers vom 07.10.2018 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2018, dem Kläger zugestellt am 20.09.2018, ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) zulässig, aber unbegründet.