Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die fristgemäße Beschwerde der Klägers vom 07.10.2018 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2018, dem Kläger zugestellt am 20.09.2018, ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) zulässig, aber unbegründet.
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