LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2021
L 6 AS 76/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1400/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz für Rechtssätze zur Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 76/21 NZB

DRsp Nr. 2022/1644

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz für Rechtssätze zur Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid

Eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass ein Sozialgericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz eines der genannten Gerichte aufgestellt hat – hier verneint für Rechtssätze zur Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid in einem Rechtsstreit zur Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 11.12.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 63;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem das Sozialgericht (SG) die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abgelehnt hat.