LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.05.2023
L 3 AS 51/23 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1456/22

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2023 - Aktenzeichen L 3 AS 51/23 NZB

DRsp Nr. 2023/7304

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz

1. Eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die Aufstellung eines bewusst von der Rechtsprechung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte abweichenden Rechtssatzes durch das SG (so bereits LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2022 - L 3 AS 2890/22 NZB, juris Rn. 39).2. Eine Divergenz in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn das SG eine eindeutige Positionierung gegen einen vom BSG aufgestellten Rechtssatz vermeidet, jedoch die näheren Darlegungen erkennen lassen, dass der Rechtsprechung nicht gefolgt werden, sondern diese nur erheblich modifiziert übernommen werden soll (Abgrenzung zu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2022 - L 3 AS 2890/22 NZB, juris Rn. 39; Anschluss an BSG, Beschluss vom 06.10.1977 - 9 BV 270/77, juris Rn. 5).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.12.2022 zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 409,85 € an die Klägerin wegen einer Nebenkostenabrechnung für eine nicht mehr von der Klägerin bewohnte Wohnung.