BSG - Beschluss vom 26.04.2018
B 11 AL 75/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 157 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 162 Nr. 1; SGB VI § 181 Abs. 2 S. 1; JAPO;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 239/16
SG Würzburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 269/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzRuhen des Anspruchs eines Rechtsreferendars auf Arbeitslosengeld im laufenden Monat der Zweiten Juristischen Staatsprüfung aufgrund eines Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe

BSG, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 75/17 B

DRsp Nr. 2018/7700

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Ruhen des Anspruchs eines Rechtsreferendars auf Arbeitslosengeld im laufenden Monat der Zweiten Juristischen Staatsprüfung aufgrund eines Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe

Die Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert, dass in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so bezeichnet wird, dass diese ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruht (hier zur Frage des Ruhens des Anspruchs eines Rechtsreferendars auf Arbeitslosengeld im laufenden Monat der Zweiten Juristischen Staatsprüfung aufgrund eines Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe).