LSG Bayern - Urteil vom 19.09.2017
L 10 AL 239/16
Normen:
BBesG § 60; BayBesG Art. 76 S. 1-2; JAPO § 56 S. 2; JAPO § 67 Abs. 2 S. 1-2; SiGjurVD Art. 2 Abs. 2; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 157 Abs. 1; SGB III § 158 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 269/15

Kein Ruhen des Anspruchs eines Rechtsreferendars beim Freistaat Bayern auf Arbeitslosengeld bei ungekürzter Zahlung der Unterhaltsbeihilfe im Prüfungsmonat

LSG Bayern, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 239/16

DRsp Nr. 2017/15190

Kein Ruhen des Anspruchs eines Rechtsreferendars beim Freistaat Bayern auf Arbeitslosengeld bei ungekürzter Zahlung der Unterhaltsbeihilfe im Prüfungsmonat

Aus der ungekürzten Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars in dem Monat, in dem er die mündliche Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ablegt und im Falle des Bestehens am selben Tag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, folgt nicht das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die restlichen Tage dieses Monats.

1. Nach § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat; die Ruhensregelung beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat. 2. Für die Frage, was als Arbeitsentgelt anzusehen ist, ist auf § 14 SGB IV abzustellen: Danach zählen dazu alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.