BSG - Beschluss vom 25.04.2023
B 9 V 15/22 BH
Normen:
SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 103; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 11/21
SG Hamburg, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VE 13/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsVerletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG

BSG, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen B 9 V 15/22 BH

DRsp Nr. 2023/8015

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG

Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn ein ausreichender Anhalt dafür fehlt, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte – hier im Fall der Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht im Hinblick auf die Übersendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und eines psychologischen Gutachtens in einem Rechtsstreit über die Absenkung eines festgestellten Grades der Schädigungsfolgen (GdS) und die Entziehung von Versorgungsleistungen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L aus H beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 103; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I