BSG - Beschluss vom 20.12.2016
B 9 V 42/16 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 3 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VJ 6/14
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VJ 1/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnAnforderungen an eine substantiierte Tatsachendarlegung

BSG, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen B 9 V 42/16 B

DRsp Nr. 2017/9570

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Anforderungen an eine substantiierte Tatsachendarlegung

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Dabei ist die Behauptung einer Möglichkeit ebenso wenig ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag wie die Aussage, das Gegenteil einer Tatsache sei nicht ersichtlich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 3 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).