BSG - Beschluss vom 28.04.2023
B 9 SB 9/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB IX;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SB 140/18
SG Nürnberg, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 106/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerletzung der Sachaufklärungspflicht und der Sachverhaltswürdigung durch das LSG

BSG, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 9/22 BH

DRsp Nr. 2023/8016

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verletzung der Sachaufklärungspflicht und der Sachverhaltswürdigung durch das LSG

Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn ein ausreichender Anhalt dafür fehlt, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG vorliegen könnte – hier im Falle der Rügen einer unzureichenden Sachaufklärung und Sachverhaltswürdigung durch das LSG in einem Rechtsstreit über die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB IX;

Gründe

I