Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 20.12.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles am 12.6.2015 zu gewähren. Einen früheren Leistungsfall hat es verneint, insbesondere einen solchen, der zu einer Rentengewährung im unmittelbaren Anschluss an die der Klägerin bis zum Februar 2010 gewährte befristete Erwerbsminderungsrente geführt hätte.
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