BSG - Beschluss vom 15.07.2020
B 13 R 43/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; SGG § 62; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1006/13
SG Berlin, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 5542/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Frage der Verwertbarkeit sogenannter Obergutachten und Bezeichnung von Verfahrensmängeln im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und gegen die Begründungspflicht in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 43/19 B

DRsp Nr. 2020/12654

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Frage der Verwertbarkeit sogenannter "Obergutachten" und Bezeichnung von Verfahrensmängeln im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und gegen die Begründungspflicht in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; SGG § 62; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 20.12.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles am 12.6.2015 zu gewähren. Einen früheren Leistungsfall hat es verneint, insbesondere einen solchen, der zu einer Rentengewährung im unmittelbaren Anschluss an die der Klägerin bis zum Februar 2010 gewährte befristete Erwerbsminderungsrente geführt hätte.