LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.12.2019
L 5 AS 52/17
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1196/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnforderungen an unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen L 5 AS 52/17

DRsp Nr. 2020/13189

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anforderungen an unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Magdeburg. In der Sache begehren sie einen neuen Ofen.

Die Kläger bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Zwischen ihnen und dem Beklagten war u.a. streitig, welche Menge Heizöl zur Beheizung ihres Eigenheims angemessen sei. Mit E-Mail vom 31. August 2014 beantragten sie deshalb Leistungen für einen neuen Ölofen mit einem geringeren Heizölverbrauch. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2014 ab, weil es nicht um eine unabweisbare Aufwendung gehe; ein behaupteter hoher Verbrauch von Brennmaterial führe nicht zur Unbrauchbarkeit des vorhandenen Ofens. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2016 zurück.