LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2022
L 7 AS 1191/21 NZB
Normen:
SGG § 66 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 3; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 36a Abs. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3142/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheZulässigkeit der Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 1191/21 NZB

DRsp Nr. 2022/3808

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Zulässigkeit der Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

Die Rechtsfrage, ob ein ohne qualifizierte elektronische Signatur erhobener Widerspruch durch eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung oder durch potentiell irreführende Angaben einer Behörde zu ihrer Erreichbarkeit per E-Mail zulässig wird, ist nicht klärungsbedürftig.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 66 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 3; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 36a Abs. 2; SGB II;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem auf die Aufhebung eines Sanktionsbescheides gerichteten Klageverfahren.