LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2022
L 3 AS 1765/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1-2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 3357/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und Bezeichnung einer Divergenz - hier verneint in einem Rechtsstreit über die Angemessenheit eines Anspruchs auf Unterkunftskosten nach dem SGB II auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 1765/21 NZB

DRsp Nr. 2022/13537

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und Bezeichnung einer Divergenz – hier verneint in einem Rechtsstreit über die Angemessenheit eines Anspruchs auf Unterkunftskosten nach dem SGB II auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

1. Die Voraussetzungen der Schlüssigkeit eines Konzepts im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind aufgrund der dazu vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des BSG nicht mehr klärungsbedürftig. Es handelt sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).2. Die Frage des Beklagten, ob das von ihm verwendete Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft nach der Rechtsprechung des BSG schlüssig ist, zielt auf die Klärung eines Einzelfalls ab, die in keinem allgemeinen Interesse liegt.3. Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, wenn Entscheidungen derselbe rechtliche Maßstab zugrundeliegt und das angefochtene Urteil nicht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufstellt, selbst wenn die Rechtsanwendung im Einzelfall zu einem abweichenden Ergebnis geführt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14.04.2021 wird zurückgewiesen.