BSG - Beschluss vom 16.12.2022
B 4 AS 154/22 BH
Normen:
SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 1; ZPO § 114; ZPO § 121; GG Art. 103 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 175/22
SG Dortmund, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 87 AS 411/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 16.12.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 154/22 BH

DRsp Nr. 2023/4515

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Hat das SG die Klage als unzulässig angesehen, weil der Kläger nicht eigene Ansprüche, sondern vermeintliche Ansprüche Dritter geltend macht, so wirft dies keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil offenkundig ist, dass im auf Individualrechtsschutz angelegten sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur eigene Ansprüche geltend gemacht werden können. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 62 SGG gibt dem Einzelnen nicht das Recht, vor Gericht auch solche Dinge zur Sprache zu bringen, die auch vom Standpunkt eines Unbeteiligten aus "neben der Sache" liegen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 1; ZPO § 114; ZPO § 121; GG Art. 103 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB X § 44;

Gründe