Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2021 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M, D, beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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