BSG - Beschluss vom 30.11.2022
B 7 AS 19/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 22; SGB I § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1617/18
SG Dortmund, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1952/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 19/22 B

DRsp Nr. 2023/5476

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird – hier verneint für die Frage, ob bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche nach dem SGB II der Umstand der Alleinerziehung Berücksichtigung finden muss.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2021 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M, D, beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB II § 21 Abs. 3; SGB II § 22; SGB I § 1 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).