BSG - Beschluss vom 14.07.2023
B 1 KR 10/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 1-2; ZPO § 412 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 956/21
SG Meiningen, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 185/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 14.07.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 10/23 B

DRsp Nr. 2023/10427

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Arzneimittel-Therapie im Hinblick auf das Vorliegen eines sogenannten Seltenheitsfalls. 2. Um einen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflicht und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung.

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2022 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M J, C, beigeordnet.