LSG Thüringen - Urteil vom 08.12.2022
L 2 KR 956/21
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 153; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 35c;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 185/20

Kostenübernahme einer Therapie mit dem Wirkstoff Tofacitinib (Medikament Xeljanz) zur Behandlung einer entzündlichen Hauterkrankung durch die KrankenkasseVoraussetzungen eines Off-Label-Use von MedikamentenVorliegen eines Seltenheitsfalles in der gesetzlichen KrankenversicherungVoraussetzungen für eine fehlende Erforschbarkeit im Rahmen eines Off-Label-UseKostenübernahme für eine unaufschiebbaren Leistung bei erst nach ablehnender Entscheidung beschafften Medikamenten

LSG Thüringen, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen L 2 KR 956/21

DRsp Nr. 2023/2839

Kostenübernahme einer Therapie mit dem Wirkstoff Tofacitinib (Medikament Xeljanz) zur Behandlung einer entzündlichen Hauterkrankung durch die Krankenkasse Voraussetzungen eines Off-Label-Use von Medikamenten Vorliegen eines Seltenheitsfalles in der gesetzlichen Krankenversicherung Voraussetzungen für eine fehlende Erforschbarkeit im Rahmen eines Off-Label-Use Kostenübernahme für eine unaufschiebbaren Leistung bei erst nach ablehnender Entscheidung beschafften Medikamenten

1. Die entzündliche Hauterkrankung Necrobiosis lipoidica ist nicht „medizinisch nicht erforschbar“ im Sinne eines sog. Seltenheitsfalls nach der BSG-Rechtsprechung.2. Zum daher fehlenden Anspruch auf Versorgung mit dem Medikament Xeljanz (Wirkstoff Tofacitinib).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 11. Juni 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 153; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 35c;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für eine Therapie mit Xeljanz® (Wirkstoff: Tofacitinib).