BSG - Beschluss vom 30.11.2016
B 6 KA 35/16 B
Normen:
BMV-Ä Anlage 9.1; SGB V § 135 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGG § 31 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 37/12
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 34/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBeurteilung des Auslastungsgrades einer Dialysepraxis in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 35/16 B

DRsp Nr. 2017/4931

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Beurteilung des Auslastungsgrades einer Dialysepraxis in der vertragsärztlichen Versorgung

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hier verneint für Rechtsfragen zur Beurteilung des Auslastungsgrades einer Praxis im Rahmen der Entziehung eines besonderen Versorgungsauftrags einer Dialysepraxis).

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. Februar 2016 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BMV-Ä Anlage 9.1; SGB V § 135 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGG § 31 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I