BSG - Beschluss vom 30.11.2016
B 6 KA 45/16 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 3 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 666/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 2423/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVergütungen von Dialysesachkosten

BSG, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 45/16 B

DRsp Nr. 2017/4933

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Vergütungen von Dialysesachkosten

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, wenn in einem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wären (hier zur Frage, ob die Vergütungen von Dialysesachkosten zu der Vergütung im Sinne des § 120 Abs. 1 SGB V gehören).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 77 985 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 3 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Umstritten ist der Investitionskostenabschlag für die Vergütung von Dialysesachkosten.