BSG - Beschluss vom 16.12.2016
B 10 EG 15/16 B
Normen:
BEEG § 2e Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 7/15
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 EG 40/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVerfassungsmäßigkeit der Berechnung des Elterngeldes

BSG, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen B 10 EG 15/16 B

DRsp Nr. 2017/9220

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Elterngeldes

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (hier verneint für die Frage, ob die Berechnungsweise des Elterngeldes verfassungswidrig ist, soweit gemäß § 2e Abs 3 BEEG der Abzug einer pauschalen Versteuerung nach Lohnsteuerklasse IV, die der tatsächlichen Steuerpflicht des Elterngeldberechtigten nicht annähernd entspricht, erfolgt).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2e Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I