BSG - Beschluss vom 19.12.2016
B 9 SB 73/16 B
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3; SGB XII § 72 Abs. 5; SGB IX § 69 Abs. 4; SGG § 128; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 123/15
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SB 16/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnforderungen an die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenrecht

BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 73/16 B

DRsp Nr. 2017/9569

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anforderungen an die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenrecht

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Beschwerde muss sich unter Darlegung einer konkreten Rechtsfrage mit der verbindlichen Rechtsgrundlage - hier für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens Bl und der darauf basierenden Rechtsprechung des BSG - auseinandersetzen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 21. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3; SGB XII § 72 Abs. 5; SGB IX § 69 Abs. 4; SGG § 128; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I