BSG - Beschluss vom 28.09.2018
B 9 V 22/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB X § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGG § 73 Abs. 6 S. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 4/17
SG Leipzig, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 24/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheWirksamkeit eines Antrages auf Opferentschädigung ohne Vollmacht

BSG, Beschluss vom 28.09.2018 - Aktenzeichen B 9 V 22/18 B

DRsp Nr. 2018/15967

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Wirksamkeit eines Antrages auf Opferentschädigung ohne Vollmacht

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufwirft. Es müssen Rechtsfragen ersichtlich sein, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzen. Von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren muss somit erwartet werden können, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (hier verneint für die Frage der Feststellung und Wirksamkeit eines Antrages auf Opferentschädigung in Auslegung der Anwendung von § 73 Abs. 2 Ziff. 6 SGG).

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § Abs. Nr. ;