LSG Sachsen - Beschluss vom 30.07.2019
L 3 AS 203/19 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB XII § 73; SGB V;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 716/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

LSG Sachsen, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen L 3 AS 203/19 NZB

DRsp Nr. 2019/17036

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 24. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin Katrin Bartsch (A-Stadt) beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB XII § 73; SGB V;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 24. Januar 2019.

Der am 1966 geborene Kläger bildet mit seinem Lebenspartner eine Bedarfsgemeinschaft und bezieht von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem (). Am 30. Oktober 2017 beantragte er mit dem Formular "Anlage zur Gewährung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfs" monatlich weitere 25,00 EUR und gab an, diesen Betrag wegen einer chronischen Lungenkrankheit für das nicht verschreibungspflichtige Medikament GeloMyrtol forte, dessen Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen würden, aufwenden zu müssen.