Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Mit der Klage zum Aktenzeichen S 15 SO 133/16 beim Sozialgericht Schleswig hat der Kläger ausdrücklich zu Protokoll beantragt,
"den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Bestattungskosten für die am 02.09.2014 verstorbene Mutter des Klägers, Frau E J , in Höhe von 649,32 Euro zu übernehmen".
Mit Urteil vom 9. Mai 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung - unter Benennung weiterer Details - angegeben, jenes Urteil könne nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen würde. Zu dem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
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