LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.01.2019
L 9 SO 224/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 133/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine grundsätzliche Bedeutung von Fragen zur Übernahme von Bestattungskosten nach dem SGB XII im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XII

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen L 9 SO 224/18 NZB

DRsp Nr. 2020/14653

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine grundsätzliche Bedeutung von Fragen zur Übernahme von Bestattungskosten nach dem SGB XII im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XII

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Mit der Klage zum Aktenzeichen S 15 SO 133/16 beim Sozialgericht Schleswig hat der Kläger ausdrücklich zu Protokoll beantragt,

"den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Bestattungskosten für die am 02.09.2014 verstorbene Mutter des Klägers, Frau E J , in Höhe von 649,32 Euro zu übernehmen".

Mit Urteil vom 9. Mai 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung - unter Benennung weiterer Details - angegeben, jenes Urteil könne nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen würde. Zu dem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.