BSG - Beschluss vom 08.12.2022
B 7 AS 49/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 106a Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 111/21
SG Reutlingen, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2497/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenZurückweisung beim Nichtvorliegen von Zulassungsgründen

BSG, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 49/22 B

DRsp Nr. 2023/5797

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Zurückweisung beim Nichtvorliegen von Zulassungsgründen

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt – hier in einem Rechtsstreit über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II und einer damit zusammenhängenden Erstattungsforderung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. März 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 106a Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 162;

Gründe

I

Im Streit steht die Aufhebung der Bewilligung von Alg II und die damit zusammenhängende Erstattungsforderung für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2016 aufgrund zu berücksichtigenden Einkommens (Bescheid vom 17.1.2019, Widerspruchsbescheid vom 16.9.2019). Die Klage war nur teilweise erfolgreich (Urteil des SG vom 26.11.2020). Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 29.3.2022).