BSG - Beschluss vom 01.04.2008
B 14 AS 30/08 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 1 § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4444/07
SG Mannheim, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2054/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zugang der Beschwerde beim unzuständigem Gericht

BSG, Beschluss vom 01.04.2008 - Aktenzeichen B 14 AS 30/08 B

DRsp Nr. 2008/11943

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zugang der Beschwerde beim unzuständigem Gericht

Es ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Schreiben korrekt an das zuständige Gericht adressiert und der Charakter des Schreibens als auch ein drohender Fristablauf unschwer und nicht erst bei eingehender Durcharbeitung zu erkennen war, und das Schriftstück nicht unmittelbar vom unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 1 § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 27. Februar 2008, das am 28. Februar beim Sozialgericht Mannheim und am 5. März 2008 beim Bundessozialgericht (BSG) einging, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 29. Januar 2008 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 23. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und zugleich für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.