Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2008, soweit er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, wird abgelehnt.
Auf den Hilfsantrag wird dem Antragsgegner vorläufig die Vollziehung der Verlassenspflicht der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung über ihren Umverteilungsantrag vom 14. Juni 2007 untersagt.
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