OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2009
OVG 3 S 120.08
Normen:
AsylVfG § 51; AsylVfG § 56 Abs. 3; VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Ziff. a; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 12 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 1 S. 3; AufenthG § 25 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 268.08

Begründung der örtlichen Zuständigkeit einer Ausländerbehörde bei Fortwirkung einer Aufenthaltsbeschränkung gem. § 56 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG); Zulässigkeit einer Umverteilung nach § 51 AsylVfG bei Abhängigkeit eines Ausländers von einer Aufenthaltsnahme an einem anderen Ort aufgrund schutzwerter familiärer Bindungen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen OVG 3 S 120.08

DRsp Nr. 2010/4424

Begründung der örtlichen Zuständigkeit einer Ausländerbehörde bei Fortwirkung einer Aufenthaltsbeschränkung gem. § 56 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG); Zulässigkeit einer Umverteilung nach § 51 AsylVfG bei Abhängigkeit eines Ausländers von einer Aufenthaltsnahme an einem anderen Ort aufgrund schutzwerter familiärer Bindungen

Wirkt eine Aufenthaltsbeschränkung gem. § 56 Abs. 3 AsylVfG fort, ergibt sich unmittelbar hieraus die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Ist der Ausländer aufgrund schutzwerter familiärer Bindungen auf die Aufenthaltsnahme an einem anderen Ort angewiesen, lässt sich dem über eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG Rechnung tragen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2008, soweit er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, wird abgelehnt.

Auf den Hilfsantrag wird dem Antragsgegner vorläufig die Vollziehung der Verlassenspflicht der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung über ihren Umverteilungsantrag vom 14. Juni 2007 untersagt.