BSG - Beschluss vom 13.08.2009
B 9 VU 1/08 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VU 11/04

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm

BSG, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen B 9 VU 1/08 R

DRsp Nr. 2009/22681

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm

Für die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm im Sinne von § 164 Abs. 2 S. 3 SGG muss der Revisionskläger auch die Kausalität der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung darlegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 6. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Im Revisionsverfahren streitig ist der Anspruch auf Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH wegen der Folgen einer in der DDR erlittenen Inhaftierung.

Der am 1945 geborene Kläger wurde als Bürger der Bundesrepublik Deutschland im Januar 1980 auf einer Transitstrecke in der DDR wegen angeblicher Beihilfe zur Republikflucht verhaftet. Er verbüßte vom 7.1.1980 bis 15.7.1982 eine Haft in den Justizvollzugsanstalten Berlin-Lichtenberg, Potsdam und Karl-Marx-Stadt (heute wieder: Chemnitz). Mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 5.7.1996 wurde der Kläger strafrechtlich rehabilitiert. Die Haftzeit wurde als zu Unrecht erlitten erklärt und als Verfolgungszeit iS des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet festgestellt.