BSG - Urteil vom 14.12.2011
B 5 R 2/11 R
Normen:
AAÜG Anl. 2 Nr. 4; AAÜG Anl. 6; AAÜG § 7 Abs. 1; AAÜG § 7; SGG § 128 Abs. 1; SGG § 163; SGG § 164 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1467/08
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 An 3767/93

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit erzielten Arbeitsentgelte

BSG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen B 5 R 2/11 R

DRsp Nr. 2012/8993

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit erzielten Arbeitsentgelte

Rügt ein Kläger eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG wegen Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG und legt er nicht nachvollziehbar dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll, wozu unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen wäre, weshalb § 7 AAÜG zum Nachteil des Klägers auf den vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, so liegt keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der Revision vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AAÜG Anl. 2 Nr. 4; AAÜG Anl. 6; AAÜG § 7 Abs. 1; AAÜG § 7; SGG § 128 Abs. 1; SGG § 163; SGG § 164 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I