Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die 1927 geborene Klägerin gehörte vom 1. Februar 1965 bis zum 28. Februar 1987 dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 nach der Anlage 2 zum
Mit Überführungsbescheid vom 8. Juni 1993 stellte das Bundesverwaltungsamt als Sonderversorgungsträger die Zeit vom 1. Februar 1965 bis zum 28. Februar 1987 als solche der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 4 fest und begrenzte die Entgelte nach der damaligen Fassung des §
Hiergegen hat sich die am 23. August 1993 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der eine Berücksichtigung der Entgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begehrt wurde. Die entgegenstehende Regelung des damaligen §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|