LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2009
L 1 R 1467/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 An 3767/93

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2009 (L 1 R 1467/08) - DRsp Nr. 2010/2261

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 1 R 1467/08

DRsp Nr. 2010/2261

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die 1927 geborene Klägerin gehörte vom 1. Februar 1965 bis zum 28. Februar 1987 dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 nach der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - an (Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953). Danach bezog sie eine Rente aus diesem Sonderversorgungssystem.

Mit Überführungsbescheid vom 8. Juni 1993 stellte das Bundesverwaltungsamt als Sonderversorgungsträger die Zeit vom 1. Februar 1965 bis zum 28. Februar 1987 als solche der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 4 fest und begrenzte die Entgelte nach der damaligen Fassung des § 7 AAÜG auf 70 v. H. des Durchschnittsentgelts der Versicherten des Beitrittsgebiets. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies es mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1993 zurück.

Hiergegen hat sich die am 23. August 1993 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der eine Berücksichtigung der Entgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begehrt wurde. Die entgegenstehende Regelung des damaligen § 7 AAÜG widerspräche dem und dem .