BSG - Urteil vom 29.06.2016
B 12 KR 14/14 R
Normen:
SGB IV § 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a); SGG § 163; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
NZS 2016, 919
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 50/11
SG Saarbrücken, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 122/08

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit einer zusammenhängenden Darstellung des Sachverhalts

BSG, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 14/14 R

DRsp Nr. 2016/14956

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit einer zusammenhängenden Darstellung des Sachverhalts

In der Revisionsbegründung muss im Falle der Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander setzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Insbesondere bedarf es der Darlegung des Revisionsführers, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a); SGG § 163; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I