BSG - Urteil vom 11.06.2003
B 5 RJ 52/02 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 128 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 163 § 164 Abs. 2 S. 1 § 164 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 6 RJ 540/99 - 04.09.2002,
SG Augsburg, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RJ 5020/97

Begründung der Revision, Verfahrensmangel

BSG, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 52/02 R

DRsp Nr. 2004/155

Begründung der Revision, Verfahrensmangel

Soweit die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angefochten werden, sind nach § 163 SGG in Bezug auf diese Feststellungen zulässige Revisionsgründe vorzubringen und vollständig und schlüssig zu begründen. Dies erfordert, alle relevanten Verfahrensvorgänge so genau und widerspruchsfrei zu bezeichnen, dass das BSG allein auf Grund der Revisionsbegründung in der Lage ist, darüber zu entscheiden, ob das Urteil des LSG auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), dh das LSG ohne den gerügten Verfahrensmangel ggf anders entschieden hätte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62 § 128 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 163 § 164 Abs. 2 S. 1 § 164 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Revision der Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 4. September 2002, das die Beklagte - unter Bestätigung der streitgegenständlichen Bescheide und der erstinstanzlichen Entscheidung im Übrigen - verurteilt hat, dem Kläger ab 1. Juli 1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten.