BSG - Beschluß vom 16.07.2003
B 6 KA 77/02 B
Normen:
SGB V § 97 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 84 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 44 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 10 KA 3/02 - 10.07.2002,
SG Düsseldorf, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KA 233/00

Begründung des Widerspruchs bei der Zulassung im Kassenarztrecht

BSG, Beschluß vom 16.07.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 77/02 B

DRsp Nr. 2004/165

Begründung des Widerspruchs bei der Zulassung im Kassenarztrecht

Nach § 44 S. 1 Ärzte-ZV ist der Widerspruch binnen eines Monats mit Angabe von Gründen einzulegen ist, dh, dass binnen dieser Monatsfrist abweichend von den allgemeinen Regelungen über das Widerspruchsverfahren auch Gründe anzugeben sind. Dies muss eine Rechtsbehelfsbelehrung in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 97 Abs. 3 S. 1 ; SGG § 84 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 44 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Zulassungsausschuss entzog dem als Vertragsarzt tätigen Kläger mit Beschluss vom 18. Mai 1999 (ausgefertigt am 20. August 1999) die Zulassung. Der Bescheid enthält unter der Überschrift "Rechtsbehelfsbelehrung" ua folgenden Text:

"Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses für Ärzte ... Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss den Bescheid, gegen den er sich richtet, bezeichnen und ist zu begründen.

Für das Widerspruchsverfahren ist eine Gebühr von DM 100,00 an die Kassenärztliche Vereinigung ... zu Gunsten des Berufungsausschusses zu entrichten."